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Artikel 8 - Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

G. v. 26.06.1990 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 G. v. 15.12.1995 BGBl. I S. 1775
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 860-8-1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe



Das Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des 2. Statistikbereinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555), wird wie folgt geändert:

1.
Das Gesetz erhält die Überschrift „Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge".

2.
§ 1 erhält folgende Fassung:

„§ 1

(1) Auf den Gebieten der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zusatzstatistiken über Sonderfragen auf diesen Gebieten anzuordnen. Zusatzstatistiken dürfen

1.
auf dem Gebiet der Sozialhilfe höchstens einmal jährlich,

2.
auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge höchstens einmal in zwei Jahren
durchgeführt werden."

3.
§ 4 wird gestrichen.

4.
In § 5 Abs. 1 wird die Nummer 3 gestrichen und das Komma am Ende der Nummer 2 durch einen Punkt ersetzt.

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