Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel
2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel
11 des
Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des
Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.