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Artikel 22 - Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

G. v. 26.06.1990 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 G. v. 15.12.1995 BGBl. I S. 1775
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 860-8-1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 22 Stadtstaatenklausel



Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können zur Anpassung an ihren besonderen Verwaltungsaufbau abweichen von den Vorschriften dieses Gesetzes über

1.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ihre Zuständigkeiten,

2.
die Errichtung von Jugendämtern und

3.
die Bildung, Zusammensetzung und die Befugnisse von Jugendhilfe- und Landesjugendhilfeausschüssen; dabei haben sie für eine angemessene Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu sorgen.

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