Das
Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom
11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel I § 8 wird wie folgt gefaßt:
„§ 8 Kinder- und Jugendhilfe
Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen."
- 2.
- Artikel I § 27 wird wie folgt gefaßt:
„§ 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:
- 1.
- Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,
- 2.
- Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
- 3.
- Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
- 4.
- Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen für Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige einschließlich der Nachbetreuung.
(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen."
- 3.
- In Artikel II § 1 Nr. 16 werden die Worte „das Gesetz für Jugendwohlfahrt" durch die Worte „das Adoptionsvermittlungsgesetz" ersetzt.
Artikel I §
64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des
Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, 2218), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
2. im Sozial- und im Kinder- und Jugendhilferecht aus Anlaß der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem
Achten Buch vorgesehenen Leistung benötigt werden,".