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Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG)

G. v. 26.06.1990 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 G. v. 15.12.1995 BGBl. I S. 1775
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 860-8-1 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Erster Teil Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuchs

Artikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe


Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert



Artikel 2 Änderung des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), wird wie folgt geändert:

1.
Artikel I § 8 wird wie folgt gefaßt:

§ 8 Kinder- und Jugendhilfe

Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen."

2.
Artikel I § 27 wird wie folgt gefaßt:

§ 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,

2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,

3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,

4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen für Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige einschließlich der Nachbetreuung.

(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen."

3.
In Artikel II § 1 Nr. 16 werden die Worte „das Gesetz für Jugendwohlfahrt" durch die Worte „das Adoptionsvermittlungsgesetz" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren



Artikel I § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, 2218), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

„2. im Sozial- und im Kinder- und Jugendhilferecht aus Anlaß der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Achten Buch vorgesehenen Leistung benötigt werden,".


Zweiter Teil Änderung weiterer Gesetze

Artikel 4 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes



In § 104 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl. I S. 401, 494), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, werden die Worte „unter 16 Jahren" gestrichen.


Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs



Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1709 wird wie folgt gefaßt:

„§ 1709

(1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes wird das Jugendamt Pfleger für die Wahrnehmung der in § 1706 bezeichneten Angelegenheiten, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und nach § 1705 unter der elterlichen Sorge der Mutter steht. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Pfleger bestellt oder angeordnet ist, daß eine Pflegschaft nicht eintritt, oder wenn das Kind eines Vormunds bedarf. § 1791c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Für ein nichteheliches Kind, das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren ist, tritt die gesetzliche Pflegschaft erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nimmt. Die gesetzliche Pflegschaft tritt nicht ein, wenn im Geltungsbereich oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bereits eine Pflegschaft oder eine Vormundschaft besteht"

2.
In § 1791a Abs. 3 werden

1.
in Satz 1 nach dem Wort „Mitglieder" die Worte „oder Mitarbeiter" eingefügt und die Worte „ein Mitglied, das" durch die Worte „eine Person, die" ersetzt,

2.
in Satz 2 nach dem Wort „Mitglieds" die Worte „oder des Mitarbeiters" eingefügt.

3.
In § 1791c Abs. 1 Satz 1 sind nach den Worten „wird das Jugendamt Vormund" die Worte „, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat" einzufügen.

4.
Die §§ 1838, 1849, 1850 und 1851a werden aufgehoben.

5.
Dem § 1851 wird nach Absatz 2 folgender Absatz angefügt:

„(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden."


Artikel 6 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes



Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1654), wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der Fürsorgeerziehung" durch die Worte „von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2" ersetzt.

2.
§ 9 wird wie folgt gefaßt:

§ 9 Arten

Erziehungsmaßregeln sind

1.
die Erteilung von Weisungen,

2.
die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12."

3.
§ 12 wird wie folgt gefaßt:

§ 12 Hilfe zur Erziehung

Der Richter kann den Jugendlichen im Einvernehmen mit dem Jugendamt auch verpflichten, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung

1.
in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder

2.
in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

in Anspruch zu nehmen."

4.
§ 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Zitat „1838," gestrichen.

b)
Die Nummer 3 wird gestrichen und der Beistrich nach der Nummer 2 durch einen Punkt ersetzt.

5.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird gestrichen.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

6.
§ 55 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

„Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter den Jugendlichen verpflichtet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen."

7.
§ 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

„Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorläufige Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen oder die Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch anregen."

b)
Satz 2 wird gestrichen.

8.
In § 76 Satz 1 werden die Worte „die Erziehungsbeistandschaft" durch die Worte „Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 1" ersetzt.

9.
In § 77 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Fürsorgeerziehung" durch die Worte „von Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2" ersetzt.

10.
In § 78 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Fürsorgeerziehung" durch die Worte „Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2" ersetzt.

11 § 82 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

 
„(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch."

12.
§ 90 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.

13.
§ 112a Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

„1.
Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden."


Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



Im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), werden nach § 48 folgende Vorschriften eingefügt:

 
§ 49

(1) Das Vormundschaftsgericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung

1.
nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs

a)
Anfechtung der Ehelichkeit und der Anerkennung (§ 1597 Abs. 1 und 3, § 1600k Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3),

b)
Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3),

c)
Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (§ 1631 Abs. 3),

d)
Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1631b, 1705, 1800, 1915),

e)
Herausgabe des Kindes, Bestimmung des Umgangs, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632),

f)
Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666),

g)
Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2),

h)
Entziehung der elterlichen Sorge (§ 1680),

i)
elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1681 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1),

j)
Nichteintritt, Aufhebung oder Beschränkung der gesetzlichen Amtspflegschaft (§ 1707),

k)
persönlicher Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kinde (§ 1711 Abs. 2),

l)
Ehelicherklärung (§§ 1723, 1727, 1738 Abs. 2 und § 1740a),

m)
Annahme als Kind (§ 1741), sofern das Jugendamt nicht eine gutachtliche Äußerung nach § 56d abgegeben hat, Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§§ 1760 und 1763) und Rückübertragung der elterlichen Sorge (§§ 1751 Abs. 3, 1764 Abs. 4),

2.
nach folgenden Vorschriften des Ehegesetzes

a)
Befreiung von dem Hindernis der Ehemündigkeit (§ 1 Abs. 2),

b)
Ersetzung der Einwilligung zur Eheschließung (§ 3 Abs. 3).

(2) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes hört das Vormundschaftsgericht vor dem Ausspruch der Annahme außerdem die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts, die nach § 11 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt worden ist. Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, so tritt an seine Steile das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe m Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das eine gutachtliche Äußerung nach § 56d abgegeben hat.

(3) Dem Jugendamt und dem Landesjugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen sie nach dieser Vorschrift zu hören waren.

(4) Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschaftsgericht einstweilige Anordnungen schon vor Anhörung des Jugendamts treffen.

§ 49a

(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach den folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs

1.
Umgang mit dem Kind (§ 1634 Abs. 2 und 4),

2.
elterliche Sorge nach Scheidung und bei Getrenntleben der Eltern (§§ 1671 und 1672),

3.
Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2).

(2) § 49 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."


Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe



Das Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des 2. Statistikbereinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555), wird wie folgt geändert:

1.
Das Gesetz erhält die Überschrift „Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge".

2.
§ 1 erhält folgende Fassung:

„§ 1

(1) Auf den Gebieten der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zusatzstatistiken über Sonderfragen auf diesen Gebieten anzuordnen. Zusatzstatistiken dürfen

1.
auf dem Gebiet der Sozialhilfe höchstens einmal jährlich,

2.
auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge höchstens einmal in zwei Jahren
durchgeführt werden."

3.
§ 4 wird gestrichen.

4.
In § 5 Abs. 1 wird die Nummer 3 gestrichen und das Komma am Ende der Nummer 2 durch einen Punkt ersetzt.


Artikel 9 Änderung sonstigen Bundesrechts


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In § 60 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) werden in Absatz 1 die Nummer 8, in Nummer 9 die Worte „und nach § 1838" sowie die Absätze 3 und 4 gestrichen.

(2) § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
die Entscheidung über die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;".

2.
Die bisherige Nummer 6a wird neue Nummer 6b.

3.
Die Nummer 22 wird gestrichen.

(3) § 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), das zuletzt durch die Artikel 1 und 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

 
„4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist."

(4) In § 55a der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701) geändert worden ist, wird das Zitat „§ 49 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt" durch das Zitat „§ 59 des Achten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

(5) In § 10 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetze vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, werden in Nummer 3 die Worte „oder Fürsorgeerziehung in einem Heim durchgeführt" gestrichen und das Komma nach dem Wort „Sicherung" durch das Wort „oder" ersetzt.

(6) Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 § 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), wird wie folgt geändert:

1.
In § 18 Abs. 2 wird das Wort „Fürsorgeerziehungsanstalten" durch die Worte „Einrichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe" ersetzt.

2.
§ 19 wird wie folgt gefaßt:

„§ 19

Die zuständige Verwaltungsbehörde kann auch den Leitern privater Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten sowie von Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe widerruflich gestatten, die in den Anstalten und Einrichtungen erfolgten Geburten schriftlich anzuzeigen. In diesem Falle trifft die Anzeigepflicht ausschließlich den Leiter der Anstalt oder Einrichtung und im Falle der Verhinderung seinen allgemeinen Vertreter."

3.
§ 34 wird wie folgt gefaßt:

„§ 34

Für die Anzeige von Sterbefällen in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken- und ähnlichen Anstalten, in öffentlichen Heil-, Pflege- und Entziehungsanstalten, in Gefangenenanstalten und Anstalten, in denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, sowie in Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe gilt § 18 entsprechend. Für Sterbefälle, die sich in privaten Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten sowie in Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe ereignen, gilt § 19 entsprechend."

(7) Die Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1976 (BGBl. I S. 3270) wird wie folgt geändert:

1.
In § 27 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „und bei Jugendlichen in Fürsorgeerziehung auch der Fürsorgeerziehungsbehörde" gestrichen.

2.
§ 28 wird gestrichen.

(8) In § 18 Abs. 4 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, werden die Worte „Maßnahmen der Fürsorgeerziehung und der Freiwilligen Erziehungshilfe" durch die Worte „Hilfen zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

(9) In § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) geändert worden ist, wird Satz 1 wie folgt gefaßt:

 
„Bei der Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe von den Gebühren befreit."

(10) Die auf Absatz 8 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnung können aufgrund der einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Absatz durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.


Dritter Teil Überleitungs- und Schlußvorschriften

Erster Abschnitt Überleitungsvorschriften

Artikel 10 Übergangsfassung einzelner Vorschriften



(1) Bis zum 31. Dezember 1994 sind abweichend von Artikel 1 in folgenden Fassungen anzuwenden:

1.
§ 17 Abs. 1 Satz 1:

"(1) Müttern und Vätern kann im Rahmen der Jugendhilfe Beratung in Fragen der Partnerschaft angeboten werden, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen."

2.
§ 17 Abs. 2:

"(2) Im Fall der Trennung oder Scheidung können Eltern bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt werden, das als Grundlage für die richterliche Entscheidung über das Sorgerecht nach der Trennung oder Scheidung dienen kann."

3.
§ 20 Abs. 1:

"(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so kann der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn

1.
er wegen berufsbedingter Abwesenheit oder Krankheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,

2.
die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten,

3.
Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen."

4.
§ 20 Abs. 2:

"(2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so kann unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl förderlich ist."

5.
§ 41 Abs. 1 Satz 1:

"(1) Einem jungen Volljährigen kann Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist."

6.
§ 41 Abs. 4:

"(4) Der junge Volljährige kann auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten werden."

(2) Bis zum 31. Dezember 1994 ist Artikel 1 § 27 Abs. 2 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

"Wenn und soweit die in den §§ 31 und 32 genannten Hilfearten nicht bedarfsgerecht zur Verfügung stehen, sollen sie vorrangig Kindern und Jugendlichen geleistet werden, denen sonst Hilfe zur Erziehung nach § 33 oder § 34 gewährt werden müßte."


Artikel 11 Übergangsvorschrift für Leistungen an seelisch behinderte junge Menschen



(1) Abweichend von Artikel 1 § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 35a gehen bis zum 31. Dezember 1994 auch für junge Menschen, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz vor.

(2) Landesrecht kann die Geltung von Absatz 1 ausschließen oder eine andere Übergangsfrist vorsehen.


Artikel 12 Fortführung einer Einrichtung



(1) Für Einrichtungen, die vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Betrieb genommen worden sind, gelten die nachstehenden besonderen Vorschriften.

(2) Für Einrichtungen, die nach § 79 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, 795), das zuletzt durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, von der Anwendung des § 28 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der genannten Fassung widerruflich befreit sind, gilt die Befreiung als Erlaubnis nach Artikel 1 § 45.

(3) Eine am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Einrichtung, zu deren Betrieb der Träger einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 45 bedarf, darf ohne diese Erlaubnis weiterbetrieben werden, sofern die Erlaubnis unverzüglich beantragt wird. Bis zum Abschluß des Erlaubniserteilungsverfahrens kann die nach Landesrecht zuständige Behörde den Betrieb einer solchen Einrichtung untersagen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die geeignet sind, das leibliche, geistige oder seelische Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen zu gefährden und eine unverzügliche Beseitigung der Gefährdung nicht zu erwarten ist.


Artikel 13 Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß



(1) Ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender und nach § 14 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zusammengesetzter Jugendwohlfahrtsausschuß gilt als Jugendhilfeausschuß, bis sich die erstmals nach diesem Zeitpunkt gewählte Vertretungskörperschaft konstituiert hat.

(2) Ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender und nach § 21 Abs. 3 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zusammengesetzter Landesjugendwohlfahrtsausschuß gilt als Landesjugendhilfeausschuß, bis aufgrund landesrechtlicher Regelung ein neuer Landesjugendhilfeausschuß gebildet wird.


Artikel 14 Örtliche Zuständigkeit, Kostenerstattung



(1) Abweichend von den Vorschriften des Artikels 1 über die örtliche Zuständigkeit bleibt für die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, die am Tage des Inkrafttretens des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bereits eingeleitet war, der örtliche Träger, der die Hilfe zur Erziehung eingeleitet hat, so lange örtlich zuständig, bis das Kind oder der Jugendliche den gewöhnlichen Aufenthalt wechselt, höchstens jedoch bis zum 1. April 1993.

(2) Abweichend von den Vorschriften des Artikels 1 über die Kostenerstattung sind in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 für Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige, die am Tage des Inkrafttretens des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bereits eingeleitet oder gewährt wurden, bis zum 1. April 1993 für die Kostenerstattung die §§ 103 bis 111 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend anzuwenden, solange die Hilfe ohne Unterbrechung weitergewährt wird; eine Unterbrechung der Hilfe von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.


Artikel 15 Sachliche Zuständigkeit des Landesjugendamts



(1) Abweichend von Artikel 1 § 85 Abs. 1 ist bis zum 31. Dezember 1994 für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach Artikel 1 §§ 32 bis 35 und ihre Weiterführung nach Artikel 1 § 41 das Landesjugendamt oder die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständige Behörde sachlich zuständig, wenn die leibliche, geistige oder seelische Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen oder des jungen Volljährigen gefährdet oder geschädigt ist und zur Abwendung der Gefahr oder zur Beseitigung des Schadens eine besondere erzieherische Hilfe notwendig ist, die nur durch das Landesjugendamt sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht in den Ländern, in denen am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund Landesrechts das Jugendamt für die Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung nach den §§ 62 bis 77 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zuständig war.

(2) Landesrecht kann die Geltung von Absatz 1 Satz 1 ausschließen oder eine andere Übergangsfrist vorsehen.

(3) Bis zum 31. Dezember 1994 ist der überörtliche Träger auskunftspflichtig für Erhebungen nach Artikel 1 § 99 Abs. 1 Nr. 3, sofern nicht Landesrecht nach Absatz 2 eine andere Regelung trifft.


Artikel 16 Fortgeltung von Verwaltungsakten



Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes gelten fort:

1.
eine aufgrund des § 9 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt erteilte Anerkennung eines Trägers der freien Jugendhilfe als Anerkennung nach Artikel 1 § 75 Abs. 1 dieses Gesetzes,

2.
eine aufgrund des § 12 Abs. 3 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt erteilte Zulassung eines kreisangehörigen Jugendamts als Zulassung nach Artikel 1 § 69 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes,

3.
eine aufgrund der §§ 28 und 29 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt erteilte Pflegeerlaubnis nach Artikel 1 § 44 dieses Gesetzes,

4.
eine aufgrund des § 53 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt erteilte Eignungserklärung als Erlaubnis nach Artikel 1 § 54 Abs. 2 dieses Gesetzes.


Artikel 17 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten



(1) Für Verfahren in Angelegenheiten nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, 795), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), die einen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgegebenen Verwaltungsakt betreffen oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Verwaltungsgerichten anhängig geworden sind und deren Rechtsgrundlage durch dieses Gesetz geändert worden oder erloschen ist, gelten die nachstehenden besonderen Vorschriften.

(2) Eine mündliche Verhandlung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden und auf die eine Entscheidung noch nicht ergangen ist, wird wieder eröffnet.

(3) Tatsachen, die erst durch dieses Gesetz erheblich geworden sind, können noch in der Revisionsinstanz vorgebracht werden. Das Revisionsgericht verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück, wenn bezüglich der neuen Tatsache eine Beweisaufnahme erforderlich wird.

(4) In der Hauptsache als erledigt anzusehen sind Verfahren über

1.
die widerrufliche Befreiung eines Pflegekindes von der Beaufsichtigung nach § 31 Abs. 3 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt,

2.
die Übertragung der Überprüfung von Einrichtungen auf einen zentralen Träger der Freien Jugendhilfe nach § 78 Abs. 6 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt,

3.
die Erteilung oder Aufhebung einer Pflegeerlaubnis für Minderjährige in Einrichtungen nach § 79 Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt und

4.
die widerrufliche Befreiung einer Einrichtung von der Anwendung des § 28 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt nach § 79 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt.

§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.


Artikel 18 Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht



(1) Für Verfahren in Angelegenheiten nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, 795), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Vormundschaftsgerichten anhängig geworden sind und deren Rechtsgrundlage durch dieses Gesetz geändert oder erloschen ist, gelten die nachstehenden besonderen Vorschriften.

(2) Tatsachen, die erst durch dieses Gesetz erheblich geworden sind, können noch im Verfahren der weiteren Beschwerde vorgebracht werden. Das Gericht, das über die weitere Beschwerde zu entscheiden hat, verweist die Sache an das Beschwerdegericht zurück, wenn bezüglich der neuen Tatsachen eine Beweisaufnahme erforderlich wird.

(3) Ein Verfahren auf Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt oder auf Anordnung der Fürsorgeerziehung nach den §§ 65 und 67 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt ist in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(4) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 57 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt angeordnete Erziehungsbeistandschaft und eine nach den §§ 65 und 67 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt angeordnete Fürsorgeerziehung hebt das Vormundschaftsgericht von Amts wegen auf und prüft gleichzeitig, ob Maßnahmen nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich sind.


Artikel 19 Eintragungen im Erziehungsregister



Eintragungen über die Anordnung der Erziehungsbeistandschaft oder der Fürsorgeerziehung durch den Vormundschaftsrichter werden aus dem Erziehungsregister entfernt.


Zweiter Abschnitt Schlußvorschriften

Artikel 20 Einschränkung von Grundrechten



Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.


Artikel 21 Zuständigkeit für die Kostenerstattung aufgrund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung



Deutsche Fürsorgestelle im Sinne der Erklärung der Bevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Schlußprotokoll zur Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14. Juli 1952 (BGBl. 1953 II S. 32) ist für Leistungen der Jugendhilfe das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche geboren ist. Liegt der Geburtsort nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder ist er nicht zu ermitteln, so ist das Landesjugendamt Berlin zuständig.


Artikel 22 Stadtstaatenklausel



Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können zur Anpassung an ihren besonderen Verwaltungsaufbau abweichen von den Vorschriften dieses Gesetzes über

1.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ihre Zuständigkeiten,

2.
die Errichtung von Jugendämtern und

3.
die Bildung, Zusammensetzung und die Befugnisse von Jugendhilfe- und Landesjugendhilfeausschüssen; dabei haben sie für eine angemessene Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu sorgen.


Artikel 23 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

1.
das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, 795), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142),

2.
das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes vom 28. August 1953 (BGBl. I S. 1035).