§ 2 Gegenstand der Wertermittlung
Gegenstand der Wertermittlung kann das Grundstück oder ein Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile, wie Gebäude, Außenanlagen und sonstige Anlagen sowie des Zubehörs, sein. Die Wertermittlung kann sich auch auf einzelne der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände beziehen.
interne Verweise§ 7 WertV Ermittlung des Verkehrswerts ... (2) Die Verfahren sind nach der Art des Gegenstands der Wertermittlung (§ 2 ) unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden ...
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