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§ 11 - Wertermittlungsverordnung (WertV)

V. v. 06.12.1988 BGBl. I S. 2209; aufgehoben durch § 24 V. v. 19.05.2010 BGBl. I S. 639
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 213-1-5 Bauwesen
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§ 11 Liegenschaftszinssatz



(1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Liegenschaften im Durchschnitt marktüblich verzinst wird.

(2) Der Liegenschaftszinssatz ist auf der Grundlage geeigneter Kaufpreise und der ihnen entsprechenden Reinerträge für gleichartig bebaute und genutzte Grundstücke unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der Gebäude nach den Grundsätzen des Ertragswertverfahrens (§§ 15 bis 20) zu ermitteln.



 

Zitierungen von § 11 WertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 WertV Erforderliche Daten
... Indexreihen (§ 9), Umrechnungskoeffizienten (§ 10), Liegenschaftszinssätze (§ 11 ) und Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke (§ ...
§ 16 WertV Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlagen
... der für die Kapitalisierung nach Absatz 3 maßgebende Liegenschaftszinssatz (§ 11 ) zugrunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den ...