(1) Für die zur Bemessung der Ausgleichsbeträge nach §
154 Abs. 1 und §
166 Abs. 3 Satz 4 des
Baugesetzbuchs zu ermittelnden Anfangs- und Endwerte sind die §§
26 und
27 entsprechend anzuwenden.
(2) Die nach Absatz 1 maßgebenden Anfangs- und Endwerte des Grundstücks sind auf denselben Zeitpunkt zu ermitteln. In den Fällen des §
162 des
Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung, mit der die Sanierungssatzung aufgehoben wird, in den Fällen des §
169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit §
162 des
Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung, mit der die Entwicklungssatzung aufgehoben wird, und in den Fällen des §
163 Abs. 1 und 2 sowie des §
169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit §
163 Abs. 1 und 2 des
Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt der Abschlußerklärung maßgebend.
(3) Bei der Ermittlung des Anfangs- und Endwerts ist der Wert des Bodens ohne Bebauung durch Vergleich mit dem Wert vergleichbarer unbebauter Grundstücke zu ermitteln. Beeinträchtigungen der zulässigen Nutzbarkeit, die sich aus einer bestehenbleibenden Bebauung auf dem Grundstück ergeben, sind zu berücksichtigen, wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise oder aus sonstigen Gründen geboten erscheint, das Grundstück in der bisherigen Weise zu nutzen.