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Änderung § 28c RSAV vom 01.04.2008

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§ 28c RSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 28c RSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28c Anforderungen an Qualitätssicherungsmaßnahmen (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)


(Text neue Fassung)

§ 28c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Voraussetzung für die Zulassung eines strukturierten Behandlungsprogramms ist, dass im Programm Ziele und Maßnahmen der Qualitätssicherung festgelegt und die jeweiligen Ziele und Maßnahmen mit den beteiligten Leistungserbringern oder Versicherten vereinbart werden. Die Vorgaben in Ziffer 2 der in § 28b Abs. 1 Satz 2 genannten Anlagen sind jeweils zu beachten.



 

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