§ 9 RSAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung | § 9 RSAV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich | |
(Text alte Fassung) 1 Die Krankenkassen übermitteln nach Maßgabe des Satzes 2 für den monatlichen Ausgleich nach § 16 Absatz 3 versichertenbezogen die Versicherungszeiten der Versicherten für die Zeiträume | (Text neue Fassung) 1 Die Krankenkassen übermitteln nach Maßgabe des Satzes 2 für den monatlichen Ausgleich nach § 16 Absatz 3 versichertenbezogen die Versicherungszeiten der Versicherten einschließlich des amtlichen Gemeindeschlüssels ihres Wohnorts für die Zeiträume |
1. Januar bis Juni und 2. Januar bis Dezember | |
(Berichtszeiträume). 2 Die Krankenkassen legen die Versicherungszeiten nach Satz 1 für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 31. August des Berichtsjahres und für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nummer 2 bis zum 28. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem Bundesamt für Soziale Sicherung über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen maschinenlesbar vor. 3 § 7 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. | (Berichtszeiträume). 2 Die Krankenkassen legen die Daten nach Satz 1 für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 31. August des Berichtsjahres und für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nummer 2 bis zum 28. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem Bundesamt für Soziale Sicherung über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen maschinenlesbar vor. 3 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung das Nähere zum Verfahren der Übermittlung und der zeitlichen Zuordnung der Daten nach Satz 1. 4 § 7 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. |