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Änderung § 33 RSAV vom 01.08.2014

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§ 33 RSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 33 RSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Übergangsregelungen zur Einführung des Gesundheitsfonds - Begriffsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 33 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben des § 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird in den §§ 33a bis 33c geregelt, für die die folgenden Absätze gelten.

(2) Eine in einem Land tätige Krankenkasse ist eine Krankenkasse, die Versicherte mit Wohnsitz in dem jeweiligen Land aufweist. Alle in einem Land tätigen Krankenkassen sind alle Krankenkassen, die Versicherte mit Wohnsitz in dem jeweiligen Land aufweisen.

(3) Versicherte mit Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland bleiben unberücksichtigt.



 
(heute geltende Fassung)