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Änderung § 8 RSAV vom 01.04.2020

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§ 8 RSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 8 RSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Beitragspflichtige Einnahmen


(Text neue Fassung)

§ 8 Auswahl und Anpassung des Versichertenklassifikationsmodells


vorherige Änderung

(1) Für die Ermittlung der Finanzkraft (§ 12) berechnen die Krankenkassen nach Absatz 2 bis 5 die Summen der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder jeweils für jeden Monat des Ausgleichsjahres.

(2) Die Summe der von den Krankenkassen für die Monate in einem Ausgleichsjahr festgesetzten Beitragsforderungen ohne die in Absatz 4 genannten und abzüglich der in diesen Monaten von den Beitragsforderungen nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abgesetzten Beträge (Beitragssoll) und abzüglich der Beitragserstattungen nach § 231 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und abzüglich des Arbeitgeberbeitrags nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist für die in den §§ 241 bis 246 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Mitglieder und die in § 248 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Einkommensarten mit der Zahl 100 zu vervielfachen und durch die Summe aus dem in dem Ausgleichsjahr geltenden allgemeinen Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und dem zusätzlichen Beitragssatz nach § 241a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu teilen. Hat sich die Summe der Beitragssätze während des Ausgleichsjahres geändert, so ist die Berechnung getrennt nach den Zeiträumen vorzunehmen, für die die jeweilige Summe der Beitragssätze galt. Für Beitragsnachberechnungen ist die zum Zeitpunkt der Sollstellung geltende Summe der Beitragssätze zugrunde zu legen.

(3) Für Mitglieder, deren beitragspflichtige Einnahmen nicht
nach Absatz 2 bestimmbar sind, deren Beiträge nicht nach §§ 226 bis 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bemessen oder deren Beiträge nach einem von §§ 241 bis 246 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abweichenden Beitragssatz erhoben wurden, gelten als Beiträge im Sinne des Absatzes 2 die in dem jeweiligen Ausgleichsjahr eingenommenen Beiträge und die zum Ende des Ausgleichsjahres festgestellten Beitragsforderungen. Lassen sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 nicht bestimmen, sind für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, für die übrigen Mitglieder die durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder dieser Krankenkasse zugrunde zu legen.

(4) Die
für das Ausgleichsjahr an nach § 5 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtige Mitglieder gezahlten und in den Beitragsnachweisen der Rentenversicherungsträger monatlich gemeldeten Renten sind als beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen.

(5) Die Summe der Ergebnisse nach den Absätzen 2 und 3 und
die beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 4 sind getrennt in der jeweiligen Vierteljahresrechnung und zusätzlich für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember in der Jahresrechnung anzugeben.



(1) 1 Die Auswahl des Versichertenklassifikationsmodells nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und seine Anpassung an die Gegebenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung haben so zu erfolgen, dass keine Anreize für medizinisch nicht gerechtfertigte Leistungsausweitungen geschaffen und Anreize zur Risikoselektion vermieden werden. 2 Das nach Satz 1 an die gesetzliche Krankenversicherung angepasste Versichertenklassifikationsmodell ist prospektiv auszugestalten.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit bestellt auf Vorschlag des Bundesamts für Soziale Sicherung und nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen einen wissenschaftlichen Beirat beim Bundesamt für Soziale Sicherung, der

1. unter Beachtung der Kriterien nach Absatz 1 Empfehlungen zum Verfahren der laufenden Pflege und zur Weiterentwicklung des Klassifikationsmodells gibt und

2. regelmäßig, mindestens alle vier Jahre,
die Wirkungen des Risikostrukturausgleichs in einem Gutachten überprüft.

(3) 1 In den wissenschaftlichen Beirat nach Absatz 2 werden Personen berufen,
die über einen besonderen Sachverstand in Bezug auf die mit der Klassifikation von Versicherten zusammenhängenden medizinischen, pharmazeutischen, pharmakologischen, klinischen, ökonomischen oder statistischen Fragen sowie in Bezug auf die Entwicklung und Pflege von Versichertenklassifikationsmodellen verfügen. 2 Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet zur Unterstützung der Arbeit des wissenschaftlichen Beirats eine Geschäftsstelle ein. 3 Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann mit den Mitgliedern des Beirats für die Erstellung von Gutachten nach Absatz 2 Nummer 2 als Honorar eine feste Vergütung vereinbaren, die auch pauschalisiert sein kann. 4 Die Ausgaben für die nach Satz 3 vereinbarte Vergütung werden aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getragen.

(4) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung legt für das Versichertenklassifikationsmodell

1. die Risikogruppen,

2. den Algorithmus für die Zuordnung der Versicherten zu den Risikogruppen,

3. die regionalen Merkmale
nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,

4. das Regressionsverfahren zur Ermittlung der Gewichtungsfaktoren und

5. das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Risikozuschläge für das folgende Ausgleichsjahr

nach Anhörung
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bis zum 30. September fest und gibt diese in geeigneter Weise bekannt. 2 Es berücksichtigt dabei die Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirats nach Absatz 2 Nummer 1. 3 Absatz 1 gilt entsprechend. 4 Das Bundesamt für Soziale Sicherung legt die Anzahl der regionalen Merkmale, die in das Versichertenklassifikationsmodell einbezogen werden, fest. 5 Es wählt dabei insbesondere regionale Merkmale, die die Ausgabenstruktur der Regionen beeinflussen können. 6 Regionale Merkmale, die sich auf die Angebotsstruktur beziehen, können dabei nicht ausgewählt werden. 7 Für die Datengrundlage der regionalen Merkmale verwendet es öffentlich zugängliche, aktuelle, amtliche Daten und die Daten nach § 267 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 8 Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann im Berechnungsverfahren nach Satz 1 Nummer 5 nicht versichertenbezogen erfasste Leistungsausgaben der Krankenkassen gesondert berücksichtigen. 9 Es kann nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Festlegungen nach Satz 1 unterjährig anpassen, wenn die allgemein gültige Kodierung der Diagnosen, die Arzneimittelklassifikation oder das Gemeindeverzeichnis der statistischen Ämter des Bundes und der Länder aktualisiert wird. 10 Die Anpassungen nach Satz 9 sind in geeigneter Weise bekannt zu geben. 11 Die Datenmeldungen nach § 7 Absatz 1 für Versicherte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bleiben beim Regressionsverfahren zur Ermittlung der Gewichtungsfaktoren und dem Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Risikozuschläge nach Satz 1 unberücksichtigt. 12 Das Bundesamt für Soziale Sicherung legt im Versichertenklassifikationsmodell das Verfahren der Umsetzung des § 266 Absatz 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Jahresausgleich nach § 18 fest.

(5) 1 Bei Versicherten,
die während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres Kostenerstattung für den Bereich der ärztlichen Versorgung nach § 13 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 53 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählt haben, werden die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch eine gesonderte Risikogruppe ersetzt; das Regressionsverfahren zur Ermittlung der Gewichtungsfaktoren und das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Risikozuschläge nach Absatz 4 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden. 2 Im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann das Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb der nach Satz 2 zu bildenden Risikogruppe weitere Differenzierungen vornehmen. 3 Sofern Versicherte sowohl der Risikogruppe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 als auch der Risikogruppe nach Satz 1 zuzuordnen sind, ist die Risikogruppe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 maßgeblich.

(6) 1 Das Bundesamt
für Soziale Sicherung kann ab dem Ausgleichsjahr 2023 im Versichertenklassifikationsmodell bei den Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 länderübergreifende Risikogruppen bilden. 2 Als abgerechnete Rechnungsbeträge eines Jahres nach § 269 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die im jeweiligen Berichtsjahr beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, eingegangenen Rechnungsbeträge zu berücksichtigen.

(heute geltende Fassung)