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Änderung § 9 RSAV vom 01.04.2020

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§ 9 RSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 9 RSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Voraussichtliche beitragspflichtige Einnahmen


(Text neue Fassung)

§ 9 Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich


vorherige Änderung

(1) Für den monatlichen Ausgleich (§ 17) sind die Summen der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 8 Abs. 2 und 3 des Monats zugrunde zu legen, der dem Vormonat des Ausgleichsmonats vorangeht. Für die Renten im jeweiligen Ausgleichsmonat gilt § 8 Abs. 4 entsprechend. Das Bundesversicherungsamt kann im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen bestimmen, dass abweichend von Satz 2 die für einen anderen Bezugszeitraum als den Ausgleichsmonat gemeldeten Renten zu Grunde gelegt werden.

(2) Bei neuerrichteten Krankenkassen,
für die eine Berechnung nach § 8 noch nicht erstellt ist, bestimmt das Bundesversicherungsamt das Nähere über die Berechnung der voraussichtlichen monatlichen Summen der beitragspflichtigen Einnahmen.

(3) Das Bundesversicherungsamt kann in begründeten Einzelfällen auf Vorschlag des Spitzenverbandes der betroffenen Krankenkasse ein von Absatz 1 abweichendes Verfahren bestimmen. Das Bundesversicherungsamt kann
im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen für alle Krankenkassen ein von Absatz 1 abweichendes Verfahren bestimmen.



1 Die Krankenkassen übermitteln nach Maßgabe des Satzes 2 für den monatlichen Ausgleich nach § 16 Absatz 3 versichertenbezogen die Versicherungszeiten der Versicherten einschließlich des amtlichen Gemeindeschlüssels ihres Wohnorts für die Zeiträume

1. Januar bis Juni und

2. Januar bis Dezember

(Berichtszeiträume). 2 Die
Krankenkassen legen die Daten nach Satz 1 für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 31. August des Berichtsjahres und für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nummer 2 bis zum 28. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem Bundesamt für Soziale Sicherung über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen maschinenlesbar vor. 3 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung das Nähere zum Verfahren der Übermittlung und der zeitlichen Zuordnung der Daten nach Satz 1. 4 § 7 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.