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Änderung § 29 RSAV vom 22.12.2006

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§ 29 RSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2006 geltenden Fassung
§ 29 RSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3224
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 29 Grundsätze für die Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs


vorherige Änderung

 


Vom Berichtsjahr 2009 an sind der Versichertengruppenabgrenzung abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 folgende Risikomerkmale zu Grunde zu legen:

1. die Morbiditätsgruppen eines vom Bundesversicherungsamt festgelegten Versichertenklassifikationsmodells, das auf der Grundlage von Diagnosen und Arzneimittelwirkstoffen Risikozuschläge ermittelt und das auf Klassifikationsmodellen aufbaut, deren Einsatzfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung wissenschaftlich untersucht und bestätigt worden ist,

2. die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43 und 45 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, differenziert nach Alter und Geschlecht,

3. Alters- und Geschlechtsgruppen.

Das Nähere über die Bestimmung und Anpassung des Klassifikationsmodells nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt durch gesonderte Rechtsverordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)