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Änderung § 44 RSAV vom 19.12.2019

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§ 44 RSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2019 geltenden Fassung
§ 44 RSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2562
(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds


(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für die in § 92a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Jahre für jede Krankenkasse für das jeweilige Jahr den von dieser zu tragenden Anteil zur Finanzierung des Innovationsfonds, indem es jeweils den sich aus § 92a Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Krankenkassen ergebenden Betrag durch die Summe der nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von den Krankenkassen übermittelten Versicherungszeiten aller Krankenkassen teilt und danach das Ergebnis mit den Versicherungszeiten der Krankenkasse vervielfacht.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Bundesversicherungsamt hat für jede Krankenkasse das Ergebnis nach Absatz 1 von den Zuweisungen an die Krankenkasse nach § 266 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweilige Jahr abzusetzen. 2 Die §§ 39 und 41 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundesversicherungsamt hat für jede Krankenkasse das Ergebnis nach Absatz 1 von den Zuweisungen an die Krankenkasse nach § 266 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweilige Jahr abzusetzen. 2 § 41 gilt entsprechend.


 
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