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Änderung § 21 RSAV vom 01.04.2020

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§ 21 RSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 21 RSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Versichertenzahl 1994 und 1995


(Text neue Fassung)

§ 21 Ermittlung des Korrekturbetrags nach § 273 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


vorherige Änderung

(1) Für den monatlichen Ausgleich nach § 17 sind in den Geschäftsjahren 1994 und 1995 abweichend von den in § 3 Abs. 6 genannten Versicherungszeiten die Zahl der Versicherten in den Versichertengruppen nach § 20 zum Stichtag 1. Oktober des Vorjahres zugrunde zu legen. Sie wird nach den §§ 2 und 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 4. Januar 1984 (BAnz. S. 289) in der am Erhebungsstichtag geltenden Fassung erhoben. § 3 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Werden
nach Abschluß des Jahresausgleichs nach § 25 Abs. 1 Satz 1 erhebliche Fehler in den gemeldeten Versicherungszeiten (§ 3) festgestellt, kann das Bundesversicherungsamt diese bei der Festsetzung des Ausgleichsbedarfssatzes für den monatlichen Ausgleich (§ 11 Abs. 2) berücksichtigen. Das Nähere bestimmt das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen.



(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung prüft nach § 273 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Datenmeldungen nach § 7 Absatz 4 Satz 2 eines Berichtsjahres.

(2) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt
den Korrekturbetrag nach § 273 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, indem es

1. innerhalb von drei Monaten
nach Einleitung des Verfahrens zur Ermittlung des Korrekturbetrags feststellt, welche Daten rechtswidrig übermittelt wurden,

2. nach Ablauf dieser Frist durch Vergleich
der letzten Datenmeldung der Krankenkasse, für die bislang kein Korrekturbetrag auf Grundlage dieser Vorschrift oder des § 39a in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung ermittelt wurde, mit der rechtswidrigen Datenmeldung den Umfang der rechtswidrig übermittelten Daten schätzt,

3. auf Grundlage der Feststellung nach Nummer 1 oder der Schätzung nach Nummer 2 den Betrag ermittelt, um den die rechtswidrige Datenmeldung die Zuweisungen nach
§ 266 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhöht hat.

2 Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die Schätzung
nach Satz 1 Nummer 2 auf einzelne Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 beschränken. 3 Für die Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 kann die betroffene Krankenkasse Auskünfte und Nachweise vorlegen oder das Bundesamt für Soziale Sicherung diese verlangen. 4 Bei der Schätzung nach Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt das Bundesamt für Soziale Sicherung die durchschnittliche Entwicklung der prüfgegenständlichen Daten bei allen am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen. 5 Zum Ergebnis nach Satz 1 wird ein Strafzuschlag in Höhe von 25 Prozent addiert. 6 Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht den Korrekturbetrag durch Bescheid geltend.

(3) 1 Die Einnahmen nach dieser Vorschrift fließen in den Gesundheitsfonds und werden im nächsten Jahresausgleich bei der Ermittlung nach § 18 Absatz 2 zu dem Wert nach § 17 Absatz 2 hinzugerechnet. 2
Das Nähere zum Verfahren nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.