Änderung § 29 RSAV vom 01.04.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 RSAV, alle Änderungen durch Artikel 6 GKV-FKG am 1. April 2020 und Änderungshistorie der RSAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 29 RSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 29 RSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Grundsätze für die Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs


(Text neue Fassung)

§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Vom Berichtsjahr 2009 an sind der Versichertengruppenabgrenzung abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 folgende Risikomerkmale zu Grunde zu legen:

1. die Morbiditätsgruppen eines vom Bundesversicherungsamt festgelegten Versichertenklassifikationsmodells, das auf der Grundlage von Diagnosen und Arzneimittelwirkstoffen Risikozuschläge ermittelt und das auf Klassifikationsmodellen aufbaut, deren Einsatzfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung wissenschaftlich untersucht und bestätigt worden ist,

2. die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43 und 45 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, differenziert nach Alter und Geschlecht,

3. Alters- und Geschlechtsgruppen,

4. für die Ermittlung der standardisierten Krankengeldausgaben, mit Ausnahme der Ausgaben nach § 44a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die Mitgliedergruppen nach § 267 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, differenziert nach Alter und Geschlecht sowie Minderung der Erwerbsfähigkeit.



 
(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed