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Änderung § 32 RSAV vom 01.04.2020

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§ 32 RSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 32 RSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich


(Text neue Fassung)

§ 32 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 3 Abs. 6 erheben die Krankenkassen für den monatlichen Ausgleich nach § 39 Absatz 3 für Leistungsausgaben ohne Krankengeld versichertenbezogen die Versicherungszeiten der Versicherten für die Zeiträume

1. Januar bis Juni und

2. Januar bis Dezember

(Berichtszeiträume). Die Krankenkassen legen die Versicherungszeiten nach Satz 1 für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 1 bis zum 31. August des Berichtsjahres und für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 2 bis zum 28. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem Bundesversicherungsamt über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen maschinell verwertbar vor. § 30 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung)