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Änderung § 35 RSAV vom 01.04.2020

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§ 35 RSAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 35 RSAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Anwendbare Regelungen


(Text neue Fassung)

§ 35 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Vom Berichtsjahr 2009 an gelten für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und die Durchführung des Risikostrukturausgleichs die Vorschriften dieses Abschnitts. 2 Der Erste bis Siebte Abschnitt dieser Verordnung sind weiterhin anzuwenden, soweit in den nachfolgenden Vorschriften oder im Fünften Buch Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) 1 Für Prüfungen bis zum Ausgleichsjahr 2008 ist § 15a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Korrekturen der Berichtsjahre bis einschließlich 2008 und die damit verbundenen Datenerhebungen sind ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr durchzuführen.



 
(heute geltende Fassung)