Eingangsformel - Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV)

V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3520; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 23.12.2004; FNA: 319-106-1 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Eurojust-Gesetzes vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 902) verordnet das Bundesministerium der Justiz:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung des Beschlusses 2003/48/JI des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus gemäß Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (ABl. EG 2003 Nr. L 16 S. 68).



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