§ 2 - Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV)

V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3520; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 23.12.2004; FNA: 319-106-1 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 2 Verarbeitung der durch den Generalbundesanwalt erhobenen Informationen


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1In seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle verarbeitet der Generalbundesanwalt diejenigen Informationen über terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI, die er im Rahmen der Erfüllung seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung zugewiesenen Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde erhoben hat, in einer gesonderten Datei. 2§ 490 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(2) Terroristische Straftaten nach Absatz 1 sind die in den Titeln II und III der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6) bezeichneten Straftaten.

(3) 1Der Generalbundesanwalt ist verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine Trennung der Datei nach Absatz 1 Satz 1 von den sonstigen bei ihm geführten Dateien und Registern zu gewährleisten. 2§ 64 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2010 m.W.v. 12. Dezember 2019

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Frühere Fassungen von § 2 EJTAnV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.12.2019Artikel 3 Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 22 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
aktuell vorher 14.07.2006Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
vom 07.07.2006 BGBl. I S. 1450
aktuellvor 14.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 EJTAnV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EJTAnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EJTAnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EJTAnV Übermittlung von Informationen durch die Staatsanwaltschaften der Länder und deren Prüfung (vom 14.07.2006)
... Soweit die Daten diesen Anforderungen entsprechen, speichert er sie in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz ...
§ 4 EJTAnV Befugnisse des Generalbundesanwalts in seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle, Zweckbindung (vom 12.12.2019)
... Der Generalbundesanwalt führt die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Informationen in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu einheitlich ... führt die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Informationen in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu einheitlich strukturierten Datensätzen zusammen. Die Einzelheiten legt der ... zu berücksichtigen. (2) Die Verarbeitung von Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 , die Übermittlung von Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sowie die ...
§ 5 EJTAnV Schutz personenbezogener Informationen (vom 12.12.2019)
... Auf die Verwendung der nach § 3 Abs. 1 übermittelten und der in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen finden § 485 Satz 1, § 487 Absatz 6, § 489 Absatz 1 ... bestimmt ist. (2) Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser Datei zu löschen, spätestens jedoch sechs Monate ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Artikel 3 EurojustVODG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 - Eurojust-Verordnung)" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „in Artikel ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 22 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
... 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 64 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt ...

Verordnung zur Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
V. v. 07.07.2006 BGBl. I S. 1450
Artikel 1 EJTAnVÄndV
... (ABl. EU Nr. L 253 S. 22) (nationale Anlaufstelle)" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Beschlusses ... gefasst: „(2) Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser Datei zu löschen, spätestens jedoch ...


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