Änderung § 1 EJTAnV vom 09.10.2012

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§ 1 EJTAnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2012 geltenden Fassung
§ 1 EJTAnV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.09.2012 BGBl. I S. 2093
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen


(Text alte Fassung)

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen nach Artikel 12 Abs. 1 des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. EG Nr. L 63 S. 1) und Artikel 2 Abs. 2 des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. EU Nr. L 253 S. 22) (nationale Anlaufstelle).

(Text neue Fassung)

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen nach Artikel 12 Abs. 1 des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1), der durch den Beschluss 2009/426/JI (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14) geändert worden ist, und Artikel 2 Abs. 2 des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. EU Nr. L 253 S. 22) (nationale Anlaufstelle).

 



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