§ 6 EJTAnV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 6 EJTAnV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 167 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Aufsicht | |
(Text alte Fassung) Bei der Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterliegt der Generalbundesanwalt der fachlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz. | (Text neue Fassung) Bei der Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterliegt der Generalbundesanwalt der fachlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. |