Änderung § 7 PRV vom 01.01.2007

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§ 7 PRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 7 PRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bekanntmachungsblätter


(Text neue Fassung)

§ 7 Bekanntmachungen


vorherige Änderung

(1) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sollen in einem besonderen Teil des Blattes zusammengestellt werden. Sie sollen entsprechend dem Muster in Anlage 4 erfolgen.

(2) Vor Auswahl weiterer Blätter sind die Berufskammern zu hören. Die Bezeichnung der Blätter erfolgt durch einwöchigen Aushang an der Gerichtstafel des Registergerichts und durch Anzeige an die Berufskammern.




1 Die Bekanntmachungen erfolgen in dem für das Handelsregister bestimmten Veröffentlichungssystem (§ 10 des Handelsgesetzbuchs). 2 Registerbekanntmachungen im Sinne des § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs sind möglichst nach dem Muster in Anlage 4 abzufassen.




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