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Änderung § 2 PRV vom 01.01.2007

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§ 2 PRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 2 PRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Einteilung und Gestaltung des Registers


(1) Jede Partnerschaft ist unter einer fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Register einzutragen. Das Register wird nach dem beigegebenen Muster in Anlage 1 geführt.

(Text alte Fassung)

(2) Bei einem maschinell geführten Register und Namensverzeichnis sind die beigegebenen Muster (Anlagen 1 bis 3) zu verwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Bei der Führung des Registers sind die beigegebenen Muster (Anlagen 1 bis 3) zu verwenden.