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§ 1 - Wertausgleichsgesetz (WertAusglG k.a.Abk.)

G. v. 12.10.1971 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 32 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 16.10.1971; FNA: 624-2 Besatzungsschäden

§ 1



Ist mit einem Grundstück, das durch eine Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden war, während der Dauer der Inanspruchnahme auf Veranlassung einer Besatzungsmacht oder der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte eine Sache verbunden worden, so bestimmen sich die Rechtsverhältnisse an dem Grundstück und an der Sache nach den Vorschriften dieses Gesetzes.



 

Zitierungen von § 1 Wertausgleichsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WertAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WertAusglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 WertAusglG
... § 1 wird für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet in folgender Fassung ... 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet in folgender Fassung angewandt: § 1 (1) Ist im Aufenthaltsgebiet im Sinne des Artikels 1 Nr. 4 des deutsch-sowjetischen ...