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§ 4 - Wertausgleichsgesetz (WertAusglG k.a.Abk.)

G. v. 12.10.1971 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 32 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 16.10.1971; FNA: 624-2 Besatzungsschäden

§ 4



(1) Hat die Verbindung der Sache mit dem Grundstück zu einer baulichen Veränderung des Grundstücks geführt und ist der gemeine Wert (Verkehrswert) des Grundstücks infolge dieser baulichen Veränderung noch zur Zeit der Freigabe höher, als er ohne die bauliche Veränderung gewesen wäre, so ist der Grundstückseigentümer zum Ausgleich der Werterhöhung verpflichtet. War das Grundstück zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits freigegeben, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Freigabe der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

(2) Die Verpflichtung zum Ausgleich mindert sich oder entfällt, soweit dem Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ein Ausgleich billigerweise nicht zuzumuten ist.

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Zitierungen von § 4 Wertausgleichsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WertAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WertAusglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WertAusglG
... Hat sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Wert der Sache nach der Freigabe infolge von Umständen, die der ... des Werts des Grundstücks zu mindern. (2) Ist in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 das Grundstück nicht alsbald nach Freigabe dem Grundstückseigentümer ...
§ 6 WertAusglG
... 2 Nr. 2, § 539 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausgleich verpflichtet. § 4 Abs. 2 gilt ...
§ 10 WertAusglG
... In den Fällen des § 4 kann der Grundstückseigentümer von der Bundesrepublik verlangen, daß sie das ...