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§ 17 - Wertausgleichsgesetz (WertAusglG k.a.Abk.)

G. v. 12.10.1971 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 32 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 16.10.1971; FNA: 624-2 Besatzungsschäden

§ 17



Ist der Entschädigungsbetrag, aus dem andere Entschädigungsberechtigte nach § 14 Abs. 3 und 4 zu befriedigen sind, in Anwendung des § 53 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, so ist in den Festsetzungsbescheid eine entsprechende Anordnung aufzunehmen.

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Zitierungen von § 17 Wertausgleichsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 WertAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WertAusglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 WertAusglG
... 119, 149 und 151 des Bundesbaugesetzes sinngemäß anzuwenden. (2) § 17 wird im Land Berlin in folgender Fassung angewandt: § 17 Ist der ... (2) § 17 wird im Land Berlin in folgender Fassung angewandt: § 17 Ist der Entschädigungsbetrag, aus dem andere Entschädigungsberechtigte nach ...