(1) Der Anerkennungsstelle sind Änderungen, die auf Auswirkungen die Anerkennung haben können, unverzüglich anzuzeigen. Die Zertifizierungsstelle hat hierbei darzulegen, dass die in §
2 genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
(2) Die Zertifizierungsstellen sind verpflichtet, der Anerkennungsstelle auf deren Verlangen Auskünfte über das Zertifizierungsverfahren zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Die Zertifizierungsstellen haben die Kostensätze der zugelassenen Maßnahmen zu erfassen und der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen.