Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.04.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 9 - Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - (AZWV)

V. v. 16.06.2004 BGBl. I S. 1100; aufgehoben durch § 8 V. v. 02.04.2012 BGBl. I S. 504
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 860-3-24 Sozialgesetzbuch
|

§ 9 Anforderungen an Maßnahmen für die Förderung



(1) Das Vorliegen der maßnahmebezogenen Voraussetzungen nach § 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch setzt voraus, dass bezogen auf alle Maßnahmen, für die der Träger eine Zulassung für die Förderung beantragt,

1.
die Lehrgangsziele, Dauer und Inhalte jeweils auf die Lernvoraussetzungen der erwarteten Zielgruppe und das Bildungsziel hin konzipiert und die räumliche, personelle und technische Ausstattung die Umsetzung der Lernziele gewährleistet sind sowie durch Vertragsabschluss mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts-, Kündigungsrechte und Ferienregelungen vereinbart werden,

2.
die Maßnahmen in arbeitsmarktrelevante und regionale Entwicklungen eingebunden sind, so dass eine Eingliederung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erreicht werden kann,

3.
die Lehrorganisation auf einen möglichst erfolgreichen Abschluss aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer hinwirkt,

4.
die Maßnahmen auf einen geregelten, einen anderen oder auf einen Teil eines Abschlusses vorbereiten,

5.
ein Zeugnis über den erreichten Abschluss und den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs erteilt wird,

6.
die Kostensätze den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und sachgerecht ermittelt werden sowie unter Berücksichtigung der für das jeweilige Bildungsziel von der Bundesagentur für Arbeit jährlich ermittelten durchschnittlichen Kostensätze angemessen sind,

7.
die Dauer der Maßnahmen auf den notwendigen Umfang begrenzt wird und

8.
im erforderlichen Umfang notwendige praktische Lernphasen integriert werden.

Der Träger hat das Vorliegen aller Voraussetzungen nach Satz 1 in seinem Antrag in Bezug auf alle Maßnahmen, für die er die Zulassung beantragt, darzulegen.

(2) Die Zertifizierungsstelle prüft auf Antrag des Bildungsträgers eine durch sie bestimmte Referenz-Auswahl von Bildungsmaßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Maßnahmen des Trägers stehen, für die er die Zulassung beantragt. Die Zulassung aller Maßnahmen setzt voraus, dass die in § 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Bezug auf die geprüften Maßnahmen erfüllt sind. Für nach erfolgter Zulassung angebotene weitere Maßnahmen des Trägers ist das Zulassungsverfahren in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 neu zu eröffnen; dies gilt nicht für Wiederholungsmaßnahmen.

(3) Beantragt der Träger die Zulassung von Maßnahmen nicht bei der Zertifizierungsstelle, bei der er seine Zulassung für die Förderung beantragt hat, so hat er der Zertifizierungsstelle, bei der er die Zulassung von Maßnahmen beantragt, alle Unterlagen für seine Zulassung und eine gegebenenfalls bereits erteilte Zulassung zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Soweit die Zulassung von Bildungsbausteinen beantragt wird, gilt eine hierfür erteilte Zulassung auch für eine aus mehreren zugelassenen Bausteinen bestehende Maßnahme, wenn der Träger im Rahmen seines Systems zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung gewährleistet, dass derartige Maßnahmen individuell auf die Bedürfnisse der Teilnehmerin oder des Teilnehmers und des Arbeitsmarktes abgestimmt sind.

(5) Der Zertifizierungsstelle sind wesentliche Änderungen im Angebot an Bildungsmaßnahmen, insbesondere eine Erhöhung der Lehrgangsgebühren, eine Veränderung der Maßnahmedauer und wesentlicher Weiterbildungsinhalte sowie der Konzeption oder der methodischen Durchführung umgehend anzuzeigen. Der Träger hat hierbei darzulegen, dass die in § 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Liegen der Zertifizierungsstelle Erkenntnisse vor, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, hat sie dies der Anerkennungsstelle unverzüglich mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 9 AZWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AZWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 AZWV Prüfung und Entscheidung der Zertifizierungsstelle
... teilweise berücksichtigen. Sie hat bei Vorlage der Voraussetzungen der §§ 8 und 9 die Zulassung zu erteilen. Sie kann das Zulassungsverfahren einmalig zur Nachbesserung nicht ...
§ 15 AZWV Übergangsregelungen
... Zertifizierungsstellen nach dieser Verordnung tätig werden. Eine Referenz-Auswahl nach § 9 Abs. 2 ist in diesen Fällen nicht möglich. Die von den Agenturen für Arbeit vor dem ...