Die Anerkennungsstelle erhebt für Geschäftshandlungen nach den vorgenannten Regelungen des ersten Abschnitts von den Zertifizierungsstellen Gebühren und Auslagen nach der Anlage zu dieser Verordnung. Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des §
15 des
Verwaltungskostengesetzes erhoben.