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§ 17 - Seeanlagenverordnung (SeeAnlV)

V. v. 23.01.1997 BGBl. I S. 57; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 01.02.1997; FNA: 9510-1-17 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 17 Übergangsregelungen


§ 17 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Für Genehmigungen, die vor dem 26. Juli 2008 beantragt worden sind und bei denen die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens nach § 2a in der bis zum Ablauf des 25. Juli 2008 geltenden Fassung vor dem 26. Juli 2008 erfolgt ist, werden die Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 25. Juli 2008 geltenden Fassung zu Ende geführt.

(2) Für Genehmigungen, die vor dem 26. Juli 2008 beantragt worden sind und bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung nach dem 25. Juli 2008 und vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist, werden die Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung zu Ende geführt.

(3) Für Genehmigungen, die nach dem 25. Juli 2008 und vor dem 31. Januar 2012 beantragt worden sind, werden die Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung zu Ende geführt, soweit die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens im Sinne des § 2a in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung erfolgt ist.

(4) Soweit ein Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, werden die Verwaltungsverfahren nach der bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung dieser Verordnung zu Ende geführt.

(5) Auf Antrag des Antragstellers kann das Verwaltungsverfahren in den Fällen der Absätze 1 bis 4 nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 31. Januar 2012 geltenden Fassung zu Ende geführt werden, wenn der Gegenstand des Antrags eine Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist.

(6) § 3 Absatz 1 gilt nur für Ersuche und Absatz 3 nur für Anträge, die nach dem 30. Januar 2012 gestellt werden.

(7) § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 3 und 4 und § 5 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend auch für Verwaltungsverfahren, die vor dem 31. Januar 2012 beantragt worden sind.

(8) Eine nach § 10 festgelegte Veränderungssperre gilt nicht für Anlagen, bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a in der bis zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist.


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres B. v. 12. Dezember 2013 BGBl. I S. 4112 m.W.v. 31. Januar 2012

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Frühere Fassungen von § 17 SeeAnlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.01.2012 (16.12.2013)Berichtigung der Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
vom 12.12.2013 BGBl. I S. 4112
aktuell vorher 31.01.2012Artikel 1 Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
vom 15.01.2012 BGBl. I S. 112
aktuell vorher 26.07.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung
vom 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
aktuellvor 26.07.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 SeeAnlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SeeAnlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeAnlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
§ 4 BSHGebV Übergangsregelung
... Auf Verfahren, die den Übergangsregelungen nach § 17 Absatz 1 bis 4 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57) in der bis zum 1. Januar 2017 geltenden Fassung unterliegen, ...

Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 26 WindSeeG Ausschreibungen für bestehende Projekte (vom 01.01.2017)
... See, 1. für die vor dem 1. August 2016 a) nach § 5 oder § 17 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung für die ...
§ 60 WindSeeG Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts (vom 01.01.2023)
... 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a der Inhaber des Plans oder der Genehmigung nach § 5 oder § 17 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung für die ausschließliche Wirtschaftszone ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4112
Berichtigung SeeAnlVuaÄndVBer
... I S. 112) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 1 Nummer 3 sind in dem neuen § 17 Absatz 5 nach der Angabe „31. Januar 2012" die Wörter „geltenden ...

Erste Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung
V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
Artikel 1 1. SeeAnlVÄndV
... Belange" eingefügt. 13. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Übergangsregelungen (1) Vor dem 26. ... 13. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Übergangsregelungen (1) Vor dem 26. Juli 2008 beantragte Genehmigungen werden ...

Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112, 2013 I 4112
Artikel 1 SeeAnlVuaÄndV Änderung der Seeanlagenverordnung (vom 31.01.2012)
... 9" ersetzt. 3. Die §§ 4 bis 16a werden durch folgende §§ 4 bis 17 ersetzt: „§ 4 Planfeststellungsverfahren (1) Der Plan umfasst ... Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt. § 17 Übergangsregelungen (1) Für Genehmigungen, die vor dem 26. Juli 2008 ... geltenden Fassung vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist." 4. Der bisherige § 17 wird § 18. 5. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anhang (zu ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642; aufgehoben durch § 5 V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168
§ 4 BSHGebV Übergangsregelung
... Verfahren, die den Übergangsregelungen nach § 17 Absatz 1 bis 4 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch ...


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