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§ 7 - Seeanlagenverordnung (SeeAnlV)

V. v. 23.01.1997 BGBl. I S. 57; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 01.02.1997; FNA: 9510-1-17 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 7 Versagen der Genehmigung



(1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

1.
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt im Sinne des § 5 Absatz 6 Nummer 2 gefährdet wird oder

2.
die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6 Absatz 2 oder überwiegende militärische oder sonstige überwiegende öffentliche oder private Belange einer Genehmigung entgegenstehen.

(2) Ein Versagungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
der Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsanlagen und -zeichen, die Benutzung der Schifffahrtswege oder des Luftraumes oder die Schifffahrt beeinträchtigt werden,

2.
der Vogelzug gefährdet wird oder

3.
Ziele der Raumordnung entgegenstehen.





 

Frühere Fassungen von § 7 SeeAnlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.01.2012Artikel 1 Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
vom 15.01.2012 BGBl. I S. 112

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 SeeAnlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SeeAnlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeAnlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SeeAnlV Beseitigung der Anlagen, Sicherheitsleistung (vom 31.01.2012)
... ist, sind die Anlagen in dem Umfang zu beseitigen, wie dies die in § 5 Absatz 6 oder § 7 genannten Belange erfordern. (2) Die allgemein anerkannten internationalen Normen zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112, 2013 I 4112
Artikel 1 SeeAnlVuaÄndV Änderung der Seeanlagenverordnung (vom 31.01.2012)
... 9" ersetzt. 3. Die §§ 4 bis 16a werden durch folgende §§ 4 bis 17 ersetzt: „§ 4 Planfeststellungsverfahren (1) Der Plan ... Anzeige sind die Art, der Zweck und der genaue Standort der Anlage anzugeben. § 7 Versagen der Genehmigung (1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn  ... ist, sind die Anlagen in dem Umfang zu beseitigen, wie dies die in § 5 Absatz 6 oder § 7 genannten Belange erfordern. (2) Die allgemein anerkannten internationalen Normen zur ...
Artikel 2 SeeAnlVuaÄndV Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
... wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 3 wird die Angabe „§ 7 der Seeanlagenverordnung" durch die Angabe „§ 11 der Seeanlagenverordnung" ... wie folgt geändert: a) In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 der Seeanlagenverordnung" durch die Angabe „§ 11 der Seeanlagenverordnung" ... ersetzt. b) In Absatz 3 werden aa) in Satz 1 die Angabe „§ 7 der Seeanlagenverordnung" durch die Angabe „§ 11 der Seeanlagenverordnung" ...