Änderung § 2 SeeAnlV vom 26.07.2008

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§ 2 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2008 geltenden Fassung
§ 2 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Genehmigung der Anlagen


(Text neue Fassung)

§ 2 Planfeststellung


vorherige Änderung

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung der Anlagen oder ihres Betriebs bedarf einer Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie, soweit sie nicht gemäß § 10 von der Genehmigungspflicht befreit sind. Die Genehmigungspflicht dient der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und für die Meeresumwelt. Sie ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte.



(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung.

(2) Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie; dieses ist auch Plangenehmigungsbehörde.

(3) Für das Planfeststellungsverfahren gelten
die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung. § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.




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