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Änderung § 5 SeeAnlV vom 26.07.2008

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§ 5 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2008 geltenden Fassung
§ 5 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Genehmigungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 5 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


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(1) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und Plänen beizufügen. Reichen diese Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen; anderenfalls verfällt der Antrag. Liegen mehrere Anträge für den gleichen Standort oder benachbarte Standorte vor, so ist über den Antrag zuerst zu entscheiden, der zuerst genehmigungsfähig ist (Prioritätsprinzip).

(2) Der Antragsteller hat
der Genehmigungsbehörde auf deren Verlangen zur Beurteilung der technischen Merkmale einer Anlage und ihres Betriebs das Gutachten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorzulegen, daß die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(3) Die Genehmigungsbehörde berücksichtigt bei
der Genehmigung die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.



(1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(2) Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in Teilabschnitten feststellen. Sie kann einzelne Maßnahmen zur Errichtung oder die Inbetriebnahme unter dem Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu erteilen ist, wenn
der Nachweis über die Erfüllung angeordneter Auflagen erbracht worden ist. Auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde erfolgt der Nachweis durch die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen.

(3) Die Planfeststellungsbehörde kann im Planfeststellungsbeschluss zur Sicherstellung einer zügigen Errichtung
und Inbetriebnahme des Vorhabens unter Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplans Maßnahmen bestimmen und für deren Erfüllung Fristen vorgeben, bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen.

(4) Die Planfeststellungsbehörde kann den Planfeststellungsbeschluss ganz oder teilweise aufheben,

1. wenn
innerhalb einer von der Planfeststellungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb des Vorhabens begonnen worden ist,

2. wenn Anlagen, die Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind, während eines Zeitraums von mehr als drei Jahre nicht mehr betrieben worden sind oder

3. bei Nichteinhaltung
der Fristen nach Absatz 3.

§ 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht.

(5) Wenn
der Plan außer Kraft getreten ist, weist die Planfeststellungsbehörde darauf durch amtliche Bekanntmachung im Verkehrsblatt, in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hin.

(6) Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn

1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Sicherheit
der Landes- und Bündnisverteidigung nicht beeinträchtigt werden,

2.
die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbesondere eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) nicht zu besorgen ist, und der Vogelzug nicht gefährdet wird und

3. andere Anforderungen nach dieser Verordnung oder
sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.