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Änderung § 12 SeeAnlV vom 26.07.2008

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§ 12 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2008 geltenden Fassung
§ 12 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Beseitigung der Anlagen


(Text neue Fassung)

§ 12 Bekanntmachung der Anlagen und ihrer Sicherheitszonen


vorherige Änderung

(1) Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach Erlöschen der Genehmigung zu beseitigen, wenn sie ein Hindernis für den Verkehr oder den Fischfang darstellen oder der Schutz der Meeresumwelt dies erfordert.

(2) Nicht genehmigungspflichtige
Anlagen sind nach endgültiger Betriebseinstellung in dem Maß zu beseitigen, wie diese aufgegebenen Anlagen Hindernisse für den Verkehr oder den Fischfang darstellen oder der Schutz der Meeresumwelt dies erfordert.

(3) Dabei sind
die allgemein anerkannten internationalen Normen zur Beseitigung als Mindeststandard zu berücksichtigen.



Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Anlagen sowie die von ihm nach § 11 eingerichteten Sicherheitszonen in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.