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Änderung § 4 SeeAnlV vom 31.01.2012
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§ 4 SeeAnlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.01.2012 geltenden Fassung | § 4 SeeAnlV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 545 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Text alte Fassung) § 4 Nebenbestimmungen und technische Standards | (Text neue Fassung)§ 4 Planfeststellungsverfahren |
(1) Die Genehmigung kann zur Verhütung oder zum Ausgleich eines Umstandes, der einen Versagungsgrund im Sinne des § 3 darstellt, befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig. (2) Die Genehmigung erlischt, 1. wenn a) innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder b) die Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist, 2. mit Ablauf einer angeordneten Befristung. (3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag Fristen und Zeiträume im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1 wiederholt verlängern. (4) Die Genehmigung kann die Einhaltung bestimmter technischer Standards vorschreiben. | (1) Der Plan umfasst neben den Angaben nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen, einen Zeit- und Maßnahmenplan als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Absatz 3 und auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gutachten eines oder einer anerkannten Sachverständigen zur Frage, ob die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Bei Vorhaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 umfasst der Plan zusätzlich die Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Reichen die Angaben und Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Träger des Vorhabens auf Verlangen der Planfeststellungsbehörde innerhalb einer von dieser gesetzten angemessenen Frist zu ergänzen. Kommt der Träger des Vorhabens dem nicht nach, kann die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen. (2) § 73 Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde die Planfeststellungsbehörde tritt. Auf die Auslegung der Unterlagen ist durch amtliche Bekanntmachung im Verkehrsblatt, in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen. (3) Um eine zügige Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zu ermöglichen, kann die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens nach Anhörung angemessene Fristen vorgeben. Werden die Fristen nicht eingehalten, kann die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen. (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Kriterien für die Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge durch die Planfeststellungsbehörde mit dem Ziel festlegen, dass Windfarmen im Sinne der Nummer 1.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zügig errichtet und an das Stromnetz angeschlossen werden können. Für die Kriterien maßgeblich ist insoweit insbesondere die Nähe zur Küste und zu Stromnetzen. Die Kriterien sind durch Veröffentlichung im Verkehrsblatt und in zwei überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen. |
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