§ 9 SeeAnlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.01.2012 geltenden Fassung | § 9 SeeAnlV n.F. (neue Fassung) in der am 31.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 9 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 9 Umweltverträglichkeitsprüfung |
Für Anlagen, die als Vorhaben nach den §§ 3 bis 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen. |