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Änderung § 10 SeeAnlV vom 08.11.2006

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§ 10 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Nicht genehmigungspflichtige Anlagen


(Text neue Fassung)

§ 10 Veränderungssperre


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Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann einzelne Anlagentypen einfacher Bauart und Funktion von der Genehmigungspflicht befreien, wenn sie offensichtlich keine Beeinträchtigung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder Gefahr für die Meeresumwelt darstellen. Die Befreiung umfaßt die Errichtung und den Betrieb der Anlagen. Die Zustimmung der örtlich zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion entsprechend § 6 ist erforderlich. Die Befreiung von der Genehmigungspflicht für alle Anlagen eines Bautyps ist im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen) bekanntzumachen.



(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland Seegebiete festlegen, in denen bestimmte Anlagen vorübergehend nicht planfestgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden (Veränderungssperre). Diese Seegebiete müssen für die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport im Sinne des § 17 Absatz 2a Satz 3 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes geeignet sein. Die Veränderungssperre darf nur solche Anlagen erfassen, die die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport behindern können.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. Sie gilt längstens bis zu einer Sicherung des Offshore-Netzplans nach § 17 Absatz 2a Satz 3 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes durch die Raumordnung. Die Veränderungssperre ist im Verkehrsblatt, in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) und in zwei überregionalen Tageszeitungen zu veröffentlichen.