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Änderung § 11 SeeAnlV vom 04.06.2016

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§ 11 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 11 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 55 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Sicherheitszonen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um die Anlagen einrichten, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der Anlagen notwendig ist. 2 Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der örtlich für das Seegebiet, in dem die Anlage errichtet werden soll oder betrieben wird, zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um die Anlagen einrichten, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der Anlagen notwendig ist. 2 Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(2) 1 Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von bis zu 500 Metern, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um die Anlagen erstrecken. 2 Die Breite einer Sicherheitszone darf 500 Meter überschreiten, wenn allgemein anerkannte internationale Normen dies gestatten oder die zuständige internationale Organisation dies empfiehlt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)