Änderung § 1 SeeAnlV vom 26.07.2008

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§ 1 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2008 geltenden Fassung
§ 1 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen

1. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und

2. auf der Hohen See, sofern der Eigentümer Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes ist.

Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden gleichgeachtet Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar

a) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn die Mehrheit sowohl der persönlich haftenden als auch der zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Gesellschafter aus Deutschen besteht und außerdem nach dem Gesellschaftsvertrag die deutschen Gesellschafter die Mehrheit der Stimmen haben,

b) juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand oder in der Geschäftsführung die Mehrheit haben.

Diese Verordnung gilt auch für die Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebs.

(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle festen oder schwimmend befestigten baulichen oder technischen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, die

(Text alte Fassung)

1. der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder

2. anderen wirtschaftlichen Zwecken

dienen. Keine Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, Schiffahrtszeichen, Anlagen des Bergwesens, überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes, passives Fanggerät der Fischerei sowie Anlagen zur wissenschaftlichen Meeresforschung.

(Text neue Fassung)

1. der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind,

2. anderen wirtschaftlichen Zwecken oder

3. meereskundlichen Untersuchungen

dienen. Keine Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, Schiffahrtszeichen, Anlagen des Bergwesens, überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes sowie passives Fanggerät der Fischerei.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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