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Änderung § 5 SeeAnlV vom 26.07.2008

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§ 5 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2008 geltenden Fassung
§ 5 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Genehmigungsverfahren


(1) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und Plänen beizufügen. Reichen diese Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen; anderenfalls verfällt der Antrag. Liegen mehrere Anträge für den gleichen Standort oder benachbarte Standorte vor, so ist über den Antrag zuerst zu entscheiden, der zuerst genehmigungsfähig ist (Prioritätsprinzip).

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde auf deren Verlangen zur Beurteilung der technischen Merkmale einer Anlage und ihres Betriebs das Gutachten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorzulegen, daß die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(Text neue Fassung)

(2) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde auf deren Verlangen zur Beurteilung der technischen Merkmale einer Anlage und ihres Betriebs Gutachten eines oder einer anerkannten Sachverständigen vorzulegen, daß die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(3) Die Genehmigungsbehörde berücksichtigt bei der Genehmigung die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

vorherige Änderung

 


(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Anlage oder die Anlagen in Teilabschnitten genehmigen. Sie kann die Errichtung und die Inbetriebnahme von einer Baufreigabe abhängig machen, die zu erteilen ist, wenn ein Nachweis über die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen zu der Genehmigung erbracht worden ist.

(5) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller und den Betroffenen zuzustellen. Wird eine Genehmigung erteilt, ist eine Ausfertigung der Genehmigung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung am Sitz der Genehmigungsbehörde zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind durch amtliche Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen.

(6) Sind außer an den Antragsteller mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 5 vorzunehmen, kann die Zustellung an die Betroffenen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 5 Satz 2 im amtlichen Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und außerdem in zwei überregionalen Tageszeitungen bekannt gemacht werden. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen gegenüber als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Bescheid bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen schriftlich angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)