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Änderung § 12 SeeAnlV vom 26.07.2008

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§ 12 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2008 geltenden Fassung
§ 12 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Beseitigung der Anlagen


(Text neue Fassung)

§ 12 Beseitigung der Anlagen, Sicherheitsleistung


vorherige Änderung

(1) Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach Erlöschen der Genehmigung zu beseitigen, wenn sie ein Hindernis für den Verkehr oder den Fischfang darstellen oder der Schutz der Meeresumwelt dies erfordert.

(2) Nicht
genehmigungspflichtige Anlagen sind nach endgültiger Betriebseinstellung in dem Maß zu beseitigen, wie diese aufgegebenen Anlagen Hindernisse für den Verkehr oder den Fischfang darstellen oder der Schutz der Meeresumwelt dies erfordert.

(3) Dabei sind die
allgemein anerkannten internationalen Normen zur Beseitigung als Mindeststandard zu berücksichtigen.



(1) Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach Erlöschen der Genehmigung in dem Umfang zu beseitigen, wie sie Hindernisse für den Verkehr darstellen oder der Schutz der Meeresumwelt, die Erfordernisse der Raumordnung nach § 2 Abs. 2 oder sonstige überwiegende öffentliche Belange dies erfordern. Satz 1 gilt für nicht genehmigungspflichtige Anlagen nach endgültiger Betriebseinstellung entsprechend.

(2) Die
allgemein anerkannten internationalen Normen zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu berücksichtigen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung nach § 2 von der Leistung einer Sicherheit nach Maßgabe des Anhanges abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sicherzustellen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

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