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Änderung § 6 SeeAnlV vom 31.01.2012

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§ 6 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2012 geltenden Fassung
§ 6 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Zustimmungsregelung


(Text neue Fassung)

§ 6 Genehmigung


vorherige Änderung

Die Genehmigungsbehörde hat vor Erteilung der Genehmigung die Zustimmung der örtlich zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion einzuholen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.



(1) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung sind
die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen.

(3)
Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und Plänen und auf Anforderung der Genehmigungsbehörde Gutachten eines anerkannten Sachverständigen, dass die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen, beizufügen.

(4) Die Genehmigung kann befristet sowie mit
Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(5) Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Errichtung, den Betrieb
oder die Änderung von nicht raumbedeutsamen Anlagen, die Behörden des Bundes oder der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verwenden, und von denen keine Gefahren für

1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,

2. die Meeresumwelt,

3. die militärischen Belange,

4. die sonstigen öffentlichen Belange und

5. die privaten Belange

ausgehen und für die keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Solche Anlagen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vor Beginn ihrer Errichtung anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art, der Zweck und der genaue Standort der Anlage anzugeben.