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Änderung § 10 SeeAnlV vom 08.11.2006

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§ 10 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 513 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Nicht genehmigungspflichtige Anlagen


(Text alte Fassung)

Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann einzelne Anlagentypen einfacher Bauart und Funktion von der Genehmigungspflicht befreien, wenn sie offensichtlich keine Beeinträchtigung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder Gefahr für die Meeresumwelt darstellen. Die Befreiung umfaßt die Errichtung und den Betrieb der Anlagen. Die Zustimmung der örtlich zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion entsprechend § 6 ist erforderlich. Die Befreiung von der Genehmigungspflicht für alle Anlagen eines Bautyps ist im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen) bekanntzumachen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann einzelne Anlagentypen einfacher Bauart und Funktion von der Genehmigungspflicht befreien, wenn sie offensichtlich keine Beeinträchtigung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder Gefahr für die Meeresumwelt darstellen. Die Befreiung umfaßt die Errichtung und den Betrieb der Anlagen. Die Zustimmung der örtlich zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion entsprechend § 6 ist erforderlich. Die Befreiung von der Genehmigungspflicht für alle Anlagen eines Bautyps ist im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) bekanntzumachen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)