Änderung § 8 SeeAnlV vom 04.06.2016

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§ 8 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 8 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 55 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Einvernehmensregelung


(Text alte Fassung)

1 Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung oder die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der örtlich für das Seegebiet, in dem die Anlage errichtet werden soll oder betrieben wird, zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion. 2 Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

(Text neue Fassung)

1 Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung oder die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2 Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 
 



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