interne Verweise§ 3 SeeAnlV Konkurrenzregelung (vom 31.01.2012) ... der Träger eines Vorhabens die Planfeststellung unter Beifügung der Angaben nach § 4 Absatz 1 beantragt, ohne dass vorher ein Ersuchen um eine Unterrichtung im Sinne des § 5 des ...
§ 17 SeeAnlV Übergangsregelungen (vom 31.01.2012) ... die nach dem 30. Januar 2012 gestellt werden. (7) § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 3 und 4 und § 5 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend auch für Verwaltungsverfahren, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung
V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
Artikel 1 1. SeeAnlVÄndV ... 4. ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung vorliegt." 5. § 4 wird wie folgt gefasst: § 4 Nebenbestimmungen und technische Standards ... vorliegt." 5. § 4 wird wie folgt gefasst: § 4 Nebenbestimmungen und technische Standards (1) Die Genehmigung kann zur Verhütung ... Meeresforschung nur, soweit mit der Errichtung nach dem 31. Dezember 2008 begonnen wird. § 4 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt." 14. Folgender Anhang wird angefügt: ...
Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112, 2013 I 4112
Artikel 1 SeeAnlVuaÄndV Änderung der Seeanlagenverordnung (vom 31.01.2012) ... der Träger eines Vorhabens die Planfeststellung unter Beifügung der Angaben nach § 4 Absatz 1 beantragt, ohne dass vorher ein Ersuchen um eine Unterrichtung im Sinne des § 5 des ... 2a" durch die Angabe „§ 9" ersetzt. 3. Die §§ 4 bis 16a werden durch folgende §§ 4 bis 17 ersetzt: „§ 4 ... 9" ersetzt. 3. Die §§ 4 bis 16a werden durch folgende §§ 4 bis 17 ersetzt: „§ 4 Planfeststellungsverfahren (1) Der Plan ... 4 bis 16a werden durch folgende §§ 4 bis 17 ersetzt: „§ 4 Planfeststellungsverfahren (1) Der Plan umfasst neben den Angaben nach § 73 ... die nach dem 30. Januar 2012 gestellt werden. (7) § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 3 und 4 und § 5 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend auch für Verwaltungsverfahren, ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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