Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 ErbStDV vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 JStG 2010 am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie der ErbStDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 ErbStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 9 ErbStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Anzeigepflicht der Auslandsstellen


(Text alte Fassung)

Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundesministerium der Finanzen anzuzeigen:

1. die von ihnen beurkundeten Sterbefälle von Deutschen,

2. die ihnen sonst bekanntgewordenen Sterbefälle von
Deutschen ihres Amtsbezirkes,

3.
die ihnen bekanntgewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Geltungsbereich dieser Verordnung einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(Text neue Fassung)

Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen:

1. die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks,

2.
die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.