Änderung § 12 ErbStDV vom 23.11.2010

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§ 12 ErbStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2010 geltenden Fassung
§ 12 ErbStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Anwendung der Verordnung


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3126) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2005 entsteht.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2010 entsteht.

(2) § 7 Absatz 3 Nummer 2 und die Muster 3 und Muster 5 in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 23. Juli 2014 entsteht.

(3) § 2 Satz 1 Nummer 2 und 4, § 3 Absatz 2 Satz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 3, § 10 Satz 4 Nummer 2 sowie die Muster 1, 2, 5 und 6 in der am 30. Dezember 2014 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 29. Dezember 2014 entsteht.

(4) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und Muster 5 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 16. August 2015
entsteht.




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