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Änderung § 9 ErbStDV vom 14.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 ErbStDV und Änderungshistorie der ErbStDV

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§ 9 ErbStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 9 ErbStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Anzeigepflicht der Auslandsstellen


(Text alte Fassung)

Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundesministerium der Finanzen anzuzeigen:

(Text neue Fassung)

Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen:

1. die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks,

2. die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.



(heute geltende Fassung) 

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